Die am 31. März beschlossenen Anpassungen

Die Ausfallentschädigungslücke bei Kulturschaffenden wurde geschlossen.
Der Anspruch wurde auf Freischaffende ausgeweitet.

Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.

Bei der Nothilfe wird die Vermögensgrenze erhöht. Nur noch das frei verfügbare Vermögen angerechnet. Ein Einkommensfreibetrag eigeführt für Einkommen unter CHF 1000.-/Monat. Ein Vorschuss gewährt, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.

Unabhängig von den Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung können die Kantone und Suisseculture Sociale unter bestimmten Bedingungen ein vereinfachtes Verfahren anwenden, indem sie den Antrag auf Ausfallentschädigung oder Nothilfe direkt bearbeiten.

Eingabefrist bei Suisseculture Sociale für Nothilfsgesuche betreffend März-April 2021: 20. April 2021